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Ehrenamtlicher Arbeitsrichter (bis 2002)

Die drei Richter der Kammer 7,
des Arbeitsgerichtes Karlsruhe,
(2001)bei der Arbeit.

 

Die Gerichte für Arbeitssachen sind in allen Rechtszügen neben den Berufsrichtern paritätisch mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. Nur aktiv im Arbeitsleben stehende Personen dürfen dieses Amt ausüben, daher bin ich 2002 ausgeschieden, 2001 ging ich vorzeitig in Rente.
Der Zweck dieser Beteiligung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft

an den arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten besteht in der Verwertung

der Anschauungen des Arbeitslebens bei der Rechtsfindung.
Aufgrund der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter hat der

Berufsrichter die Möglichkeit, die Erfahrungen der beteiligten Bevölkerungskreise zu hören und sie bei der Beratung und Urteilsfindung

zu berücksichtigen. Man kann deshalb ohne Übertreibung sagen, daß die ehrenamtlichen Richter die Hauptstütze der gesamten

Arbeitsgerichtsbarkeit sind. In keiner anderen Gerichtsbarkeit haben ehrenamtliche Richter eine so hervorragende Rolle gewonnen,

wie gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das arbeitsgerichtliche

Verfahren ist von Anfang an und heute mehr denn je ohne den

Sachverstand der ehrenamtlichen Richter nicht denkbar.
Die ehrenamtlichen Richter als "Laienrichter" zu bezeichnen ist

verfehlt, denn es handelt sich nicht nur um ehrenwerte Bürger, die durch das Los bestimmt sind (wie bei Schöffen), sondern um Frauen und Männer,

die gerade wegen ihrer Sachkunde von den Verbänden benannt werden. Ebenso ist es unzutreffend, sie als Gehilfen des Berufsrichters oder

lediglich als psychologischen Puffer gegenüber der Reaktion des

laienhaften Rechtsgefühls zu sehen. Zeichnen sich die die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten für Arbeitssachen dadurch aus, daß sie in den sozialen Problemen über besondere Erfahrung verfügen, so sind sie als

den Berufsrichtern gleichwertige Mitglieder der Richterbank berechtigt

und verpflichtet, mit diesen gemeinsam das Recht zu suchen und eine Entscheidung zu finden.
Die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit werden von den zuständigen obersten Landesbehörden (Arbeitsminister oder

Justizminister) bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

auf Vorschlag der Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitgebern sowie auf Vorschlag von Bund, Ländern, den Gemeinden,

den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Arbeitgebervereinigungen berufen.
Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der Einarbeitung heute auf vier Jahre festgelegt. Eine wiederholte

Berufung der ehrenamtlichen Richter schließt das Gesetz nicht aus.
Bei meiner ersten Verhandlung wurde ich in öffentlicher Sitzung des

Gerichts durch den Vorsitzenden vereidigt.
Bei der Eidesleistung habe ich die rechte Hand erhoben und folgende

Worte gesprochen:
Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem

Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen

der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu

dienen, so wahr mir Gott helfe.
Die Aufgabe als ehrenamtlicher Richter habe ich gerne wahrgenommen.


Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, helfe ich Ihnen gerne weiter.


 

 

 

 

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